Lohn & GAV
Mindestlöhne in der Reinigungsbranche 2026 (GAV Deutschschweiz)
Aktualisiert: 11. August 2026 · GAV 2026–2029 · Reinigungsbranche Deutschschweiz
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Reinigung Deutschschweiz legt für die Jahre 2026–2029 verbindliche Mindest-Stundenlöhne je Tätigkeitsbereich fest. Dieser Artikel zeigt die aktuell gültigen Ansätze ab 1. Januar 2026, wie sich Stufe I und Stufe II unterscheiden, was gelernte Fachkräfte verdienen und wie sich der Stundenlohn auf einen Monatslohn umrechnen lässt.
Aktualitätshinweis: Die unten aufgeführten Löhne gelten ab 1. Januar 2026 (GAV 2026–2029) und werden periodisch angepasst. Massgeblich ist immer die offizielle, aktuell gültige Lohntabelle der ZPK Reinigung (zpk-reinigung.ch) bzw. des GAV. Prüfe dort vor jeder Lohnfestsetzung den aktuellsten Stand.
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Rechnet direkt im Browser, es wird nichts übermittelt. Der Vergleich betrachtet den Basislohn. Ferien-, Feiertags- und 13.-Monatslohn-Anteile kommen zusätzlich dazu und dürfen nicht in den Mindestlohn hineingerechnet werden.
Mindest-Stundenlöhne ab 1.1.2026
Die folgenden Bruttostundenlöhne gelten als Basislöhne, ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung (siehe Abschnitt weiter unten):
| Kategorie | Stufe I (Basis) | Stufe II (mit GAV-Ausbildungskurs) |
|---|---|---|
| Unterhaltsreinigung | CHF 21.40 | CHF 22.90 |
| Spezialreinigung | CHF 23.40 | CHF 24.90 |
| Spitalreinigung | CHF 21.85 | CHF 23.35 |
| Fahrzeugreinigung | CHF 23.20 | CHF 24.70 |
Stufe I und Stufe II: der Unterschied
Stufe I ist der Basislohn ohne Zusatzqualifikation. Stufe II gilt für Mitarbeitende mit absolviertem GAV-Ausbildungskurs und liegt in allen vier Kategorien durchgängig CHF 1.50 pro Stunde über Stufe I. Der Kurs lohnt sich also unmittelbar in einem höheren Stundenlohn.
Gelernte Fachkräfte: EBA und EFZ
Für ausgebildete Gebäudereiniger:innen gelten eigene Monatslöhne bei einem Vollzeitpensum (100 %):
| Eidgenössisches Berufsattest (EBA) | CHF 4'200.– / Monat |
| Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) | CHF 4'700.– / Monat |
Vom Stundenlohn zum Monatslohn
Um einen Stundenlohn mit einem Monatslohn bei 100 % zu vergleichen, rechnet der GAV mit pauschal 182 Arbeitsstunden pro Monat:
Stundenlohn × 182 = Monatslohn (100 %)
Rechenbeispiel für die Unterhaltsreinigung, Stufe I:
| Stundenlohn | CHF 21.40 |
| × 182 Stunden | CHF 3'894.80 / Monat |
Basislohn ist nicht der effektive Lohn
Die oben genannten Sätze sind reine Basislöhne. Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn kommen zwei weitere Zuschläge on top dazu, die separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden müssen:
- Ferienentschädigung: je nach Ferienanspruch 8.33 % oder 10.64 % des Stundenlohns (siehe Ferienentschädigung im Stundenlohn).
- Feiertagsentschädigung: 1.5 % in der Unterhaltsreinigung bzw. 3.6 % in Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung (siehe Feiertagsentschädigung im Stundenlohn).
Der tatsächlich ausbezahlte Stundenansatz liegt also spürbar über dem hier gelisteten Basislohn.
Häufige Fehler beim Mindestlohn
- Zuschläge in den Mindestlohn hineingerechnet. Der GAV-Mindestlohn ist ein Basislohn. Ferien-, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn kommen obendrauf. Wer CHF 21.40 „inklusive alles" zahlt, unterschreitet das Minimum.
- Stufe II ohne Kursnachweis angewendet. Der höhere Satz gilt erst mit absolviertem GAV-Ausbildungskurs. Ohne Nachweis bleibt Stufe I massgeblich, und umgekehrt entsteht mit dem Nachweis ein Anspruch, der nicht automatisch im System landet.
- Eine Kategorie für den ganzen Betrieb. Die Sätze richten sich nach der Tätigkeit. Zwischen Unterhalts- und Spezialreinigung liegen CHF 2.00 pro Stunde, bei 182 Stunden also CHF 364.00 im Monat.
- Monatslohn aus 173 statt 182 Stunden gerechnet. Die Umrechnung hängt an der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Wer mit einem zu niedrigen Stundenteiler rechnet, kommt auf einen zu tiefen Monatslohn und unterschreitet den Mindestlohn rechnerisch.
Was der Basislohn mit den Zuschlägen zusammen ergibt
Der Mindestlohn ist nur der Ausgangspunkt. Wer in der Unterhaltsreinigung auf Stufe I CHF 21.40 zahlt, schuldet zusätzlich die gesetzlichen und vertraglichen Zuschläge:
| Basislohn Unterhaltsreinigung, Stufe I | CHF 21.40 |
| + Ferienentschädigung (8.33 % bei 4 Wochen) | CHF 1.78 |
| + Feiertagsentschädigung (1.5 %) | CHF 0.32 |
| + 13. Monatslohn (8.33 %) | CHF 1.78 |
| Lohnkosten pro Stunde | CHF 25.28 |
Auf 182 Stunden sind das CHF 4'600.96 statt CHF 3'894.80, also rund 18 % mehr als der Basislohn allein. Für die Kalkulation eines Verrechnungssatzes kommen darüber hinaus die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers, Gemeinkosten und die Marge hinzu; wie sich das zusammensetzt, zeigt der Ratgeber zum Stundenverrechnungssatz.
Keine regionalen Lohnzonen in der Deutschschweiz
Anders als im GAV Reinigung der Westschweiz gibt es in der Deutschschweiz keine regional gestaffelten Mindestlöhne; die oben genannten Sätze gelten schweizweit innerhalb des Deutschschweizer Geltungsbereichs einheitlich, unabhängig vom Kanton.
Allgemeinverbindlichkeit (AVE): Für wen gilt der Mindestlohn?
Der GAV Reinigung Deutschschweiz ist allgemeinverbindlich erklärt (AVE). Das bedeutet: Er gilt für alle Reinigungsbetriebe der Deutschschweiz und deren Mitarbeitende, auch für Teilzeit- und Aushilfskräfte, und unabhängig davon, ob der Betrieb einem Arbeitgeberverband angehört. Einen Gesamtüberblick über den GAV (13. Monatslohn, Ferien, Feiertage, Vollzugskostenbeitrag) findest du unter GAV Reinigung Deutschschweiz im Überblick.
Ohne Gewähr: Diese Informationen sind nach bestem Wissen aufbereitet und entsprechen dem Stand vom 1.1.2026 (GAV 2026–2029). Massgeblich ist immer die aktuell gültige Lohntabelle der ZPK Reinigung bzw. des GAV. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
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