Lohn & GAV
Feiertagsentschädigung im Stundenlohn korrekt abrechnen
Aktualisiert: 11. August 2026 · Reinigungsbranche Deutschschweiz
Wer im Stundenlohn angestellt ist, hat an Feiertagen keinen automatischen Lohnanspruch wie Mitarbeitende im Monatslohn; Feiertage fallen bei variablen Arbeitspensen unterschiedlich häufig auf einen Arbeitstag. Um niemanden zu benachteiligen, wird der Feiertagsentgang deshalb über einen pauschalen Prozent-Zuschlag auf den Stundenlohn ausgeglichen. Dieser Artikel zeigt, wie die Feiertagsentschädigung in der Reinigungsbranche der Deutschschweiz korrekt berechnet und in der Lohnabrechnung ausgewiesen wird.
Feiertags- und Ferienentschädigung zusammen berechnen
- Feiertagsentschädigung pro Stunde
- CHF
- Ferienentschädigung pro Stunde
- CHF
- Bruttolohn pro Stunde inkl. beider Zuschläge
- CHF
- Grundlohn im Monat
- CHF
- + Feiertagsentschädigung
- CHF
- + Ferienentschädigung
- CHF
- Bruttolohn im Monat
- CHF
Beide Zuschläge werden auf den Grundlohn gerechnet und nicht übereinander gestapelt. Rechnet direkt im Browser, es wird nichts übermittelt. Massgeblich sind GAV und Arbeitsvertrag deines Betriebs.
Was ist die Feiertagsentschädigung?
Die Feiertagsentschädigung gleicht aus, dass Stundenlöhner:innen an bezahlten Feiertagen nicht arbeiten und dadurch weniger Stunden und damit weniger Lohn erhalten würden als bei gleichmässiger Verteilung der Arbeitstage übers Jahr. Statt den Ausfall einzeln zu berechnen, wird pauschal ein fixer Prozentsatz auf jede geleistete Arbeitsstunde aufgeschlagen.
Der Unterschied zur Ferienentschädigung liegt nicht in der Mechanik, sondern im Bezugspunkt: Der Ferienzuschlag hängt am individuellen Ferienanspruch, der Feiertagszuschlag am Tätigkeitsbereich. Deshalb kann derselbe Betrieb zwei Mitarbeitende mit identischem Ferienanspruch, aber unterschiedlichem Feiertagszuschlag haben.
Die Sätze im GAV Reinigung Deutschschweiz
Der GAV Reinigung Deutschschweiz (ZPK Reinigung) legt für Stundenlöhner:innen folgende Sätze fest, jeweils inklusive dem 1. August:
| Tätigkeitsbereich | Feiertagsentschädigung |
|---|---|
| Unterhaltsreinigung | 1.5 % des Stundenlohns |
| Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung | 3.6 % des Stundenlohns |
Berechnungsformel für abweichende Konstellationen
Die beiden Sätze basieren auf der allgemeinen Formel, mit der sich der Zuschlag für abweichende Fälle herleiten lässt:
Feiertage / (260 − Ferientage − Feiertage)
Die 260 im Nenner sind die Arbeitstage eines Jahres bei einer Fünftagewoche (52 × 5). Abgezogen werden Ferien- und Feiertage, weil an ihnen nicht gearbeitet wird; der Zuschlag muss also auf die verbleibenden Tage verteilt werden. Das ist dieselbe Logik wie bei der Ferienentschädigung, nur auf Tagesbasis statt auf Wochenbasis.
Rechnet man die beiden GAV-Sätze zurück, wird der Abstand erklärbar: Hinter 3.6 % stecken rund achteinhalb bezahlte Feiertage, hinter 1.5 % nur rund dreieinhalb. Der Unterschied zwischen den Tätigkeitsbereichen ist also keine Willkür, sondern spiegelt, wie viele Feiertage im jeweiligen Bereich abgegolten werden.
Rechenbeispiel
Eine Mitarbeiterin in der Spezialreinigung leistet in einem Monat 100 Arbeitsstunden zu einem Stundenlohn von CHF 25.00:
| Bruttolohn (100 h × CHF 25.00) | CHF 2'500.00 |
| Feiertagsentschädigung (3.6 %) | CHF 90.00 |
Beide Zuschläge zusammen: der praktische Normalfall
In der Lohnabrechnung tritt die Feiertagsentschädigung fast nie allein auf. Dieselbe Mitarbeiterin mit 4 Wochen Ferienanspruch erhält zwei getrennte Zuschläge auf denselben Grundlohn:
| Grundlohn (100 h × CHF 25.00) | CHF 2'500.00 |
| Feiertagsentschädigung (3.6 %) | CHF 90.00 |
| Ferienentschädigung (8.33 %) | CHF 208.25 |
| Bruttolohn | CHF 2'798.25 |
Entscheidend ist die Reihenfolge: Beide Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn von CHF 2'500.00. Wer die Ferienentschädigung stattdessen auf den bereits um die Feiertage erhöhten Betrag von CHF 2'590.00 rechnet, kommt auf CHF 215.75 und zahlt in diesem Monat CHF 7.50 zu viel, pro Jahr rund 90 Franken pro Kopf, die niemandem zustehen und bei einer Lohnrevision auffallen.
Häufige Fehler
- Zuschläge übereinander gestapelt. Beide Sätze gehören auf den Grundlohn. Kaskadiert man sie, entsteht ein Zuschlag auf den Zuschlag.
- Falscher Bereichssatz für den ganzen Betrieb. 1.5 % und 3.6 % richten sich nach der Tätigkeit, nicht nach der Firma. Wer beides anbietet, braucht beide Sätze parallel, pro Mitarbeitendem und teils pro Einsatz.
- Erst am Feiertag abgerechnet. Der Zuschlag wird monatlich mit dem Lohn abgegolten, nicht im Monat des jeweiligen Feiertags. Ein Dezember mit zwei Feiertagen bringt keinen höheren Zuschlag als ein Juni ohne.
- Im Stundenlohn versteckt. Ein „Stundenlohn inklusive Feiertage" ohne eigene Zeile erfüllt die Ausweispflicht nicht und ist bei einer Kontrolle nicht belegbar.
Wichtig für die Lohnabrechnung
- Die Feiertagsentschädigung ist Bestandteil des massgebenden Lohns und damit AHV-, ALV- und NBU-pflichtig.
- Sie muss separat als eigene Position auf der monatlichen Lohnabrechnung ausgewiesen werden, nicht pauschal im Stundenlohn versteckt.
- Sie wird monatlich zusammen mit dem Lohn abgegolten, nicht erst am effektiven Feiertag.
- Sie ist von der Ferienentschädigung zu unterscheiden; beide Zuschläge werden unabhängig voneinander berechnet und ausgewiesen (siehe Ferienentschädigung im Stundenlohn).
Ohne Gewähr: Diese Informationen sind nach bestem Wissen aufbereitet. Massgeblich ist immer der aktuell gültige GAV bzw. die Police oder Vereinbarung deines Betriebs. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
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