Lohn & GAV
13. Monatslohn in der Reinigung: Anspruch und Berechnung
Aktualisiert: 11. August 2026 · Reinigungsbranche Deutschschweiz
Der 13. Monatslohn gehört in der Reinigungsbranche zu den festen Bestandteilen der Lohnabrechnung, sowohl im Monats- als auch im Stundenlohn. Dieser Artikel zeigt, wer laut GAV Reinigung Deutschschweiz Anspruch hat, wie der Anspruch bei unterjährigem Ein- oder Austritt anteilig (pro rata) berechnet wird und wie Stundenlöhner:innen den 13. Monatslohn korrekt ausgewiesen bekommen.
13. Monatslohn berechnen
- Anspruchsberechtigter Grundlohn
- CHF
- 13. Monatslohn als Zwölftel (1/12)
- CHF
- Zum Vergleich: 8.33-%-Zuschlag
- CHF
- Differenz der beiden Ansätze
- CHF
Rechnet direkt im Browser, es wird nichts übermittelt. Welcher der beiden Ansätze gilt, steht im Arbeitsvertrag oder GAV; siehe Abschnitt unten.
Wer hat Anspruch auf den 13. Monatslohn?
Anspruch auf einen 13. Monatslohn hat, wer länger als 3 Monate im gleichen Betrieb angestellt ist. Der Anspruch entspricht bei vollem Kalenderjahr 100 % eines Monatslohns. In den ersten drei Anstellungsmonaten besteht noch kein Anspruch.
Pro-rata-Berechnung bei unterjährigem Ein- oder Austritt
Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr, etwa bei einem Stellenantritt im Verlauf des Jahres oder bei einer Kündigung vor Jahresende, besteht ein anteiliger Anspruch. Dieser richtet sich nach der effektiv im Kalenderjahr geleisteten Anstellungsdauer bzw. dem in dieser Zeit aufgelaufenen Grundlohn.
Berechnung: 1/12 des aufgelaufenen Grundlohns
Der 13. Monatslohn entspricht 1/12 des im Kalenderjahr aufgelaufenen Grundlohns. Bei einem vollen Jahr und gleichbleibendem Monatslohn ergibt das genau einen zusätzlichen Monatslohn.
Rechenbeispiel Monatslohn
| Monatslohn | CHF 4'000.00 |
| 13. Monatslohn bei vollem Kalenderjahr (100 %) | CHF 4'000.00 |
| 13. Monatslohn bei Eintritt am 1. Juli (6 von 12 Monaten, pro rata) | CHF 2'000.00 |
Berechnung im Stundenlohn: der 8.33-%-Zuschlag
Bei Stundenlöhner:innen lässt sich kein fixer „Monatslohn" auszahlen, da die geleisteten Stunden von Monat zu Monat variieren. Der 13. Monatslohn wird deshalb üblicherweise als prozentualer Zuschlag von 8.33 % (entspricht 1/12) auf den Stundenlohn abgegolten oder anteilig auf den im Kalenderjahr aufgelaufenen Grundlohn berechnet, analog zur Ferienentschädigung und zur Feiertagsentschädigung. Wie bei diesen Zuschlägen muss der 13. Monatslohn separat auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden und darf nicht pauschal im Stundenlohn versteckt sein.
Rechenbeispiel Stundenlohn
| Aufgelaufener Grundlohn im Kalenderjahr | CHF 24'000.00 |
| 13. Monatslohn (1/12 = 8.33 %) | CHF 2'000.00 |
Konkrete Stundenlohn-Ansätze in Franken sind branchen- und funktionsabhängig; sie finden sich im Artikel zum Mindestlohn in der Reinigung.
Zwölftel oder 8.33 Prozent: was gilt?
Beide Wege werden in der Praxis verwendet, und sie führen nicht zum selben Betrag. Ein Zwölftel ist der exakte Anteil, denn 1 ÷ 12 ergibt 8.3333 %. Der publizierte Zuschlag von 8.33 % ist die auf zwei Stellen gerundete Fassung davon.
Bei einem aufgelaufenen Grundlohn von CHF 24'000.00 ergibt der Zwölftel CHF 2'000.00, der Prozentsatz dagegen CHF 1'999.20, also eine Differenz von 80 Rappen. Das klingt vernachlässigbar, ist es bei einer Lohnrevision aber nicht: Sie fragt, welcher Ansatz vereinbart wurde, nicht welcher bequemer ist.
Als Faustregel: Beim Monatslohn wird üblicherweise der Zwölftel gerechnet, weil der Jahreslohn feststeht. Beim Stundenlohn ist der prozentuale Zuschlag praktikabler, weil er sich wie die Ferien- und Feiertagsentschädigung auf jede geleistete Stunde aufschlagen lässt. Massgeblich bleibt in beiden Fällen, was Arbeitsvertrag oder GAV festlegen.
Häufige Fehler
- Zuschläge in die Bemessungsgrundlage genommen. Der 13. Monatslohn berechnet sich auf dem Grundlohn. Wer Ferien- und Feiertagsentschädigung mitzählt, rechnet einen Zuschlag auf Zuschläge.
- Pro rata nach Kalendertagen statt Monaten. Der Anspruch wird nach angebrochenen Anspruchsmonaten bemessen, nicht nach Tagen, sonst weicht das Ergebnis bei Eintritt mitten im Monat ab.
- Bei Austritt vergessen. Der pro-rata-Anteil wird mit der Schlussabrechnung fällig, auch wenn die Person das Jahresende nicht erreicht.
- Beide Ansätze gemischt. Wer im Stundenlohn 8.33 % aufschlägt und am Jahresende zusätzlich auf den Zwölftel korrigiert, zahlt doppelt oder erzeugt eine unerklärliche Differenz auf der Abrechnung.
Wichtig für die Lohnabrechnung
- Der 13. Monatslohn ist Bestandteil des massgebenden Lohns und damit AHV-, ALV- und NBU-pflichtig.
- Die Auszahlung erfolgt meist im Dezember oder, bei unterjährigem Austritt, anteilig zusammen mit dem letzten Lohn.
- Im Stundenlohn ist der Zuschlag als eigene Position auszuweisen, getrennt von Ferien- und Feiertagsentschädigung.
- Der 13. Monatslohn ist unabhängig vom sogenannten Dienstaltersgeschenk: Dieses wird zusätzlich nach 10 Dienstjahren (¼ Monatslohn) und danach alle 5 Jahre ausgerichtet. Das ist ein separates Thema, das nicht mit dem 13. Monatslohn verwechselt werden sollte.
Ohne Gewähr: Diese Informationen sind nach bestem Wissen aufbereitet. Massgeblich ist immer der aktuell gültige GAV bzw. die Police oder Vereinbarung deines Betriebs. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Timean berechnet den 13. Monatslohn automatisch
In Timean ist der 13. Monatslohn pro Abrechnung zuschaltbar und wird anteilig aus den erfassten Löhnen bzw. Arbeitsstunden berechnet, ohne manuelle Excel-Berechnung.
Häufige Fragen
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