Lohn & GAV
Ferienentschädigung im Stundenlohn: 8.33 % & 10.64 % erklärt
Aktualisiert: 18. Juli 2026 · Reinigungsbranche Deutschschweiz
Auch der Ferienanspruch lässt sich bei unregelmässigem Arbeitspensum nicht sinnvoll als bezahlte Abwesenheit planen — wie viele Stunden „ausfallen", hängt vom individuellen Einsatz ab. Deshalb wird die Ferienentschädigung analog zur Feiertagsentschädigung als prozentualer Zuschlag auf den Stundenlohn ausbezahlt.
Was ist die Ferienentschädigung?
Die Ferienentschädigung gleicht den Lohnausfall während der Ferien für Mitarbeitende im Stundenlohn aus. Statt Ferientage separat zu vergüten, wird der Ferienlohn anteilig auf jede geleistete Arbeitsstunde aufgeschlagen und mit dem laufenden Lohn ausbezahlt.
Die Sätze je nach Ferienanspruch
| Ferienanspruch | Ferienentschädigung |
|---|---|
| 4 Wochen Ferien | 8.33 % des Stundenlohns |
| 5 Wochen Ferien | 10.64 % des Stundenlohns |
| 6 Wochen Ferien (z. B. unter 20 / über 50 Jahren) | 13.04 % des Stundenlohns |
Rechenbeispiel
Bei einem Bruttolohn von CHF 2'500.00 und einem Ferienanspruch von 4 Wochen ergibt sich:
| Bruttolohn | CHF 2'500.00 |
| Ferienentschädigung (8.33 %) | CHF 208.25 |
Wichtig für die Lohnabrechnung
- Die Ferienentschädigung muss separat als eigene Position auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
- Sie ist unabhängig von der Feiertagsentschädigung zu berechnen und darzustellen — beide Zuschläge werden addiert, nicht ersetzt (siehe Feiertagsentschädigung im Stundenlohn).
- Der massgebende Ferienanspruch (4, 5 oder 6 Wochen) richtet sich nach Alter und den Bestimmungen im Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag.
Ohne Gewähr: Diese Informationen sind nach bestem Wissen aufbereitet. Massgeblich ist immer der aktuell gültige GAV bzw. die Police oder Vereinbarung Ihres Betriebs. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
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Häufige Fragen
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